Die Schweiz besteuert Vermögen, und zieht dennoch Millionäre an
InterjúWäre dieses Modell auch für Ungarn denkbar? Interview mit László Zennyessy, einem Schweizer Wirtschaftsexperten aus Zürich.
Die Vermögenssteuer gehört in der Schweiz seit Jahrzehnten zum Steueralltag. Gleichzeitig zählt das Land zu den wichtigsten internationalen Standorten für die Vermögensverwaltung. Wie bewertet man Unternehmensanteile, für die es keinen Börsenkurs gibt, oder das selbstbewohnte Eigenheim? Weshalb können die Stimmberechtigten bei Steuerfragen mitentscheiden? Und welche Folgen hat die Abschaffung des Eigenmietwerts im Jahr 2029? Ein Blick auf die Schweizer Praxis zeigt, welche Lehren Ungarn daraus ziehen könnte und welche Risiken nicht unterschätzt werden dürfen.
In der Schweiz beruht die Vermögenssteuer auf dem gesamten steuerbaren Nettovermögen. Besonders anspruchsvoll ist die Bewertung nicht kotierter Unternehmen und von Immobilien. Wie wird der Marktwert kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ohne Börsenkotierung für Steuerzwecke bestimmt? Welches Gewicht haben dabei der Substanzwert und der Ertragswert?
Eine der grössten Herausforderungen der Schweizer Vermögenssteuer besteht darin, auch für Unternehmen in privater Hand einen Wert festzulegen, selbst wenn deren Aktien nie an einer Börse gehandelt wurden. Die Steuerbehörden müssen diesen Wert nicht nach freiem Ermessen schätzen. Für die Bewertung nicht kotierter Beteiligungen steht ihnen eine einheitliche fachliche Wegleitung zur Verfügung.
Ein verbreitetes Verfahren ist die sogenannte Praktikermethode. Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen fliesst der Ertragswert in der Regel zu zwei Dritteln und der Substanzwert zu einem Drittel in die Bewertung ein. Der Ertragswert leitet sich aus einem nachhaltig erzielbaren, bereinigten Unternehmensergebnis ab. Der Substanzwert orientiert sich am korrigierten Wert der Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten.
Ein Beispiel: Beträgt der Ertragswert eines Unternehmens sechs Millionen Franken und sein Substanzwert drei Millionen Franken, ergibt die Praktikermethode einen Wert von fünf Millionen Franken. Das ist ein steuerlicher Bewertungswert, keine Aussage darüber, welchen Kaufpreis ein Interessent bei einer tatsächlichen Transaktion bezahlen würde.
Allerdings eignet sich die Methode nicht für jedes Geschäftsmodell gleichermassen. Bei einer Beratungsfirma kann die persönliche Leistung des Inhabers den Unternehmenswert wesentlich bestimmen. Bei einer Immobiliengesellschaft stehen andere Bewertungsfaktoren im Vordergrund. Im Kanton Zürich können Beteiligungen an Startups in einer frühen Phase, in der noch keine repräsentativen Geschäftsergebnisse vorliegen, unter bestimmten Voraussetzungen zum Substanzwert bewertet werden, statt zum Preis, der sich aus einer Finanzierungsrunde ableiten liesse.
Hier zeigt sich ein Grundproblem jeder Vermögenssteuer: Ein Unternehmen kann auf dem Papier einen hohen Wert aufweisen, ohne dass seinem Eigentümer entsprechend liquide Mittel zur Verfügung stehen. Steuerlicher Vermögenswert und Zahlungsfähigkeit sind zwei verschiedene Grössen.
Wie häufig werden Immobilien neu bewertet? Und wie behandelt das Schweizer Steuersystem Kunstwerke, Luxusgüter und Kryptowährungen?
Das Vermögen wird in der Schweiz jährlich deklariert, üblicherweise per 31. Dezember. Immobilien werden deswegen aber nicht jedes Jahr einzeln neu geschätzt. Die Festlegung des Steuerwerts ist Sache der Kantone. Je nach Regelung können unter anderem der Land-und Gebäudewert oder der erzielbare Mietertrag massgebend sein.
Besonders deutlich wird der Wandel derzeit im Kanton Zürich. Dort stammt die letzte allgemeine Neubewertung aus dem Jahr 2009, seit 2026 gelten neue Bewertungsregeln. Ziel ist, dass der Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft grundsätzlich zwischen 70 und 100 Prozent ihres Verkehrswerts liegt. Die entsprechenden Mitteilungen sollen den betroffenen Eigentümern in der Regel im Januar 2027 durch die Gemeindesteuerämter zugestellt werden.
Bei der Besteuerung von Wohneigentum kennt die Schweiz noch eine Besonderheit, die im Ausland oft Erstaunen auslöst: den Eigenmietwert. Wer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus lebt, muss bislang einen rechnerischen Nutzungsvorteil als Einkommen versteuern. Der Gedanke dahinter: Eigentümer sparen sich die Miete, die sie für ein vergleichbares Objekt bezahlen müssten. Ein nach kantonalen Vorschriften ermittelter Betrag erhöht deshalb das steuerbare Einkommen, obwohl kein entsprechender Geldbetrag auf dem Konto eingeht.
Im Gegenzug konnten bisher Hypothekarzinsen und bestimmte Unterhaltskosten steuerlich abgezogen werden. Dieses Zusammenspiel führte über Jahrzehnte dazu, dass sich eine rasche Rückzahlung der Hypothek steuerlich nicht in jedem Fall lohnte.
Ab dem 1. Januar 2029 ändert sich das grundlegend. Am 28. September 2025 stimmten 57,7 Prozent der Abstimmenden der für die Reform erforderlichen Verfassungsänderung zu. Im April 2026 legte der Bundesrat das Inkrafttreten fest. Der Eigenmietwert auf selbst genutzten Erst- und Zweitliegenschaften fällt damit aus der Einkommensbesteuerung weg. Gleichzeitig entfällt der allgemeine Abzug von Unterhaltskosten für selbst genutztes Wohneigentum, auch der Schuldzinsenabzug wird stark eingeschränkt. Für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum bleibt eine befristete, begrenzte Erleichterung vorgesehen. Die Vermögenssteuer auf der Liegenschaft bleibt hingegen bestehen.
Auch für die Banken ist dieser Systemwechsel relevant. In einer Erhebung von MoneyPark und Helvetia vom Mai 2026 gaben 27 Prozent der befragten Hypothekarschuldner an, aufgrund der Reform eine teilweise oder vollständige Amortisation zu erwägen. MoneyPark schätzt, dass in den ersten fünf Jahren Hypotheken im Umfang von 30 bis 80 Milliarden Franken zurückbezahlt werden könnten. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Prognose, nicht um bereits erfolgte Rückzahlungen. Sollte sie sich bewahrheiten, könnte das Wachstum des Hypothekarmarktes gebremst werden. Gleichzeitig nähme die Verschuldung der privaten Haushalte ab.
Ein weiterer Unterschied zwischen der Schweiz und Ungarn liegt in den Eigentumsverhältnissen. Gemäss einem europäischen Vergleich für 2024 lebten in Ungarn rund 92 Prozent der Bevölkerung in selbst genutztem Wohneigentum, in der Schweiz waren es etwa 42 Prozent. Die Schweizer Statistik, die auf Haushalte statt auf Personen abstellt, weist mit ungefähr 36 Prozent eine noch tiefere Wohneigentumsquote aus.
Da es sich um unterschiedliche Bezugsgrössen handelt, dürfen diese Werte nicht unmittelbar gleichgesetzt werden. Klar ist aber: Eine neue Steuer auf selbst genutzte Wohnliegenschaften würde in Ungarn einen wesentlich grösseren Teil der Bevölkerung betreffen. Auch bei anderen Vermögenswerten wird differenziert. Übliche Haushaltsgegenstände und persönliche Gebrauchsgegenstände sind grundsätzlich steuerfrei. Eine wertvolle Kunstsammlung, eine zu Anlagezwecken gehaltene Schmuckkollektion oder ein besonders wertvolles Fahrzeug kann dagegen steuerbares Vermögen darstellen. Kryptowährungen sind ebenfalls mit ihrem Wert am Jahresende zu deklarieren. Bemerkenswert ist dabei, dass private Kursgewinne aus Kryptowährungen unter bestimmten Voraussetzungen einkommenssteuerfrei sein können, während auf dem am Jahresende gehaltenen Kryptovermögen weiterhin Vermögenssteuer anfällt.
Können Kredite und andere Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des steuerbaren Nettovermögens vollständig vom Bruttovermögen abgezogen werden? \
Grundsätzlich ja. Die Schweizer Vermögenssteuer bemisst sich am Nettovermögen, also am Vermögen nach Abzug der nachgewiesenen Schulden. Hat eine Liegenschaft beispielsweise einen Steuerwert von zwei Millionen Franken und ist sie mit einer Hypothek von 1,2 Millionen Franken belastet, beträgt der daraus resultierende Nettovermögenswert 800'000 Franken.
Bankkredite, Hypotheken und andere tatsächlich bestehende Verpflichtungen sind in der Regel abzugsfähig. Künftige, bloss mögliche Ausgaben oder nur auf dem Papier begründete Schulden genügen dafür nicht. Bei ausländischen Immobilien und grenzüberschreitenden Vermögensstrukturen beeinflussen zudem die Regeln der internationalen Steuerausscheidung, welchem Steuerdomizil die Schulden zuzuordnen sind.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Schuldenabzug bei der Vermögenssteuer und dem Schuldzinsenabzug bei der Einkommenssteuer. Die Abschaffung des Eigenmietwerts betrifft vor allem Letzteren. Eine Hypothek kann daher auch nach 2029 das steuerbare Nettovermögen mindern,ihre Zinsen lassen sich jedoch nicht mehr in jedem Fall vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Die Vermögenssteuer wird in der Schweiz auf kantonaler Ebene erhoben, was einen ausgeprägten Steuerwettbewerb auslöst. Wie gross sind die Unterschiede zwischen den Kantonen mit der höchsten und der tiefsten Belastung? Wie beeinflusst das den Wohnsitzwechsel vermögender Personen innerhalb der Schweiz? Gibt es einen einheitlichen steuerfreien Mindestbetrag? Und welche Vermögenswerte, etwa bestimmte Vorsorgeguthaben , sind vollständig befreit?
Einen landesweit einheitlichen Vermögenssteuersatz gibt es nicht. Die Kantone erlassen ihre eigenen Steuergesetze, zahlreiche Gemeinden bestimmen über einen zusätzlichen Steuerfuss die effektive Belastung mit. Dadurch können sich die Steuern sogar zwischen benachbarten Gemeinden unterscheiden.
Die Unterschiede sind erheblich. In einem Vergleich der Kantonshauptorte durch KPMG für das Jahr 2026 lag die Vermögenssteuerbelastung im betrachteten Steuerfall in Nidwalden bei 0,13 Prozent und in Genf bei 0,86 Prozent, jeweils ohne Kirchensteuer. Das ist ein Unterschied um mehr als den Faktor sechs. Die tatsächlich geschuldete Steuer hängt allerdings vom Vermögen, den persönlichen Verhältnissen und der Wohnsitzgemeinde ab.
Bei grossen Vermögen können solche Unterschiede einen Wohnsitzwechsel attraktiv machen. Schweizer Erhebungen zeigen, dass die Höhe der Vermögenssteuer die Standortwahl wohlhabender Personen innerhalb des Landes beeinflusst. Die Steuerrechnung ist jedoch nicht das einzige Kriterium: Immobilienpreise, Schulen, Arbeitsmöglichkeiten und familiäre Bindungen spielen ebenfalls eine Rolle.
Mindestens ebenso bemerkenswert ist, wer über die Steuern entscheidet. Den verfassungsrechtlichen und bundesrechtlichen Rahmen setzt der Bund, die konkrete kantonale Vermögenssteuer wird vom jeweiligen kantonalen Gesetzgeber ausgestaltet. Dank der direkten Demokratie können die Stimmberechtigten in zahlreichen Steuerfragen selbst das letzte Wort haben. Gegen ein Bundesgesetz können beispielsweise 50'000 Stimmberechtigte innerhalb von 100 Tagen das Referendum ergreifen. Verfassungsänderungen benötigen die Zustimmung von Volk und Ständen. Über einzelne Steuersätze wird also nicht automatisch abgestimmt, ein wirksames Mitspracherecht besteht trotzdem.
Zwei Volksentscheide aus dem Jahr 2025 illustrieren das. Im September wurde die Grundlage für die Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen. Im November lehnten 78,3 Prozent der Stimmberechtigten eine Initiative ab, die auf Erbschaften und Schenkungen oberhalb von 50 Millionen Franken eine eidgenössische Steuer von 50 Prozent vorgesehen hatte. Die beiden Abstimmungen zeigen, dass die Bevölkerung eine Steuerreform gutheissen und zugleich eine andere Steuer ablehnen kann. Auch einen einheitlichen Vermögenssteuerfreibetrag kennt die Schweiz nicht. Die Freigrenzen und Sozialabzüge richten sich nach kantonalem Recht und teilweise nach den Familienverhältnissen. Eine landesweit wichtige Ausnahme bilden Vorsorgeguthaben: Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, also der zweiten Säule, und aus der gebundenen Vorsorge der Säule 3a sind bis zur Auszahlung grundsätzlich von der Vermögenssteuer befreit.
Wie geht die Schweiz damit um, wenn ein Unternehmer zwar ein wertvolles Unternehmen oder eine wertvolle Liegenschaft besitzt, aber nicht genügend liquide Mittel hat, um die Steuer zu bezahlen? Sind Steuerstundungen möglich? Führt die Vermögenssteuer zu einem Kapitalabfluss ins Ausland, oder gleichen Rechtssicherheit und vergleichsweise tiefe Steuersätze diesen Effekt aus?
Hier liegt eine der empfindlichsten Stellen der Vermögenssteuer. Ein Vermögenswert kann beträchtlich sein, ohne laufende Erträge oder freie Liquidität abzuwerfen. Wer ein Familienunternehmen besitzt, das mit zehn Millionen Franken bewertet wird, verfügt privat noch lange nicht über einen entsprechenden Betrag auf dem Bankkonto.
Muss der Eigentümer zur Finanzierung der Steuer eine Dividende beziehen, fehlen diese Mittel unter Umständen im Unternehmen. Verkauft er einen Teil seiner Beteiligung, kann das sogar die Kontrolle über die Gesellschaft verändern. Deshalb sind in der Schweiz bei begründeten Zahlungsschwierigkeiten Ratenzahlungen oder Steuerstundungen möglich. Ein automatischer Rechtsanspruch besteht darauf jedoch nicht. Die zuständige Steuerbehörde entscheidet über die Bedingungen, auch Zinsen können anfallen.
Einzelne Kantone sehen darüber hinaus Regeln vor, um eine übermässige Gesamtbelastung zu begrenzen. In Genf beispielsweise setzt der sogenannte «bouclier fiscal» (der Steuerschild), unter bestimmten Voraussetzungen der Summe von Einkommens- und Vermögenssteuern Grenzen. Weil in die Berechnung zugleich ein fiktiver Mindestertrag auf dem Vermögen einfliesst, bietet diese Regelung allerdings keinen lückenlosen Schutz.
Wie viel Kapital die Schweiz ausschliesslich wegen der Vermögenssteuer verlässt, lässt sich nicht anhand einer einheitlichen und belastbaren Jahresstatistik beziffern. Steuern beeinflussen zweifellos die Wahl des Wohnsitzes. Ebenso zählen aber Rechtssicherheit, verlässliche Institutionen und wirtschaftliche Stabilität. Daraus folgt nicht, dass eine Vermögenssteuer überall unproblematisch wäre. Entscheidend sind vielmehr die Gesamtbelastung und die Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Standorts.
Welchen personellen und administrativen Aufwand verursacht es für die Schweizer Steuerbehörden, die Vermögenswerte von Privatpersonen und Unternehmen laufend zu erfassen und zu kontrollieren?
Der Aufwand ist fachlich und technisch anspruchsvoll. Man darf sich das System aber nicht als zentrale Behörde vorstellen, die täglich jedes Vermögensobjekt neu bewertet. Die kantonalen Steuerverwaltungen stützen sich auf jährliche Steuererklärungen, Bank- und Wertschriftenverzeichnisse, Grundbuch- und Liegenschaftsdaten, Jahresabschlüsse von Unternehmen sowie gezielte Kontrollen.
Börsenkotierte Aktien und Bankguthaben lassen sich vergleichsweise einfach bewerten und überprüfen. Bei einem nicht kotierten Unternehmen oder einem seltenen Kunstwerk ist hingegen spezifisches Fachwissen erforderlich. Bei Immobilien helfen standardisierte Verfahren und periodische Neubewertungen, den Aufwand in Grenzen zu halten.
Die Vermögensdeklaration kann auch bei der Plausibilisierung der Einkommensverhältnisse helfen. Wächst das deklarierte Vermögen von einem Jahr zum nächsten erheblich, ohne dass die ausgewiesenen Einkünfte dies erklären, kann das Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Eine verlässliche landesweite Zahl jener Mitarbeitenden, die ausschliesslich mit der Vermögenssteuer befasst sind, lässt sich aus den gesamten Personalbeständen der Steuerverwaltungen jedoch nicht beziffern. Eine konkrete Zahl zu nennen, wäre deshalb irreführend.
Die Schweizer Erfahrung zeigt vor allem, wie wichtig verlässliche Daten, nachvollziehbare Bewertungsstandards und eine konsequente Rechtsanwendung sind. Fehlen diese Voraussetzungen, kann selbst eine Steuer mit tiefem Satz einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen.
Könnte das Schweizer Bewertungsmodell Ihrer Ansicht nach auch in einem zentralisierten Steuersystem wie in Ungarn funktionieren?
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Technisch wäre das durchaus möglich. Aus wirtschaftspolitischer Sicht ist die Frage jedoch wesentlich komplizierter.
Ungarn kennt derzeit keine allgemeine jährliche Steuer auf das gesamte Nettovermögen von Privatpersonen. Es bestehen zwar vermögensbezogene Steuern und Abgaben, etwa kommunale Gebäude- und Grundstücksteuern. Mit dem Schweizer Modell sind diese jedoch nicht gleichzusetzen. Auch der internationale Vergleich spricht für eine sorgfältige Prüfung. Gemäss einer europäischen Übersicht für 2026 ist Spanien unter den 27 EU-Mitgliedstaaten das einzige Land mit einer breit angelegten jährlichen Nettovermögenssteuer. Norwegen und die Schweiz erheben ebenfalls eine solche Steuer, gehören aber nicht der EU an. Frankreich ersetzte seine allgemeine Vermögenssteuer 2018 durch eine Steuer auf Immobilienvermögen, andere Länder besteuern nur ausgewählte Vermögensarten gesondert.
Das bedeutet nicht, dass eine Vermögenssteuer grundsätzlich falsch wäre. Ihre Einführung muss aber sowohl wirtschaftlich als auch administrativ überzeugend begründet werden.
Für Ungarn sehe ich drei besonders gewichtige Risiken: den hohen Anteil des selbst genutzten Immobilien, die begrenzte Liquidität vieler Unternehmer und die mögliche Abwanderung international mobilen Kapitals.
Zunächst zum Wohneigentum. Ein sehr grosser Teil der ungarischen Bevölkerung lebt in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. Das ist keineswegs gleichbedeutend mit grossem Finanzvermögen. Eine ältere Person kann seit Jahrzehnten eine Wohnung in Budapest besitzen, deren Marktwert inzwischen stark gestiegen ist. Auf dem Papier wäre er vermögend, obwohl seine Rente kaum für die laufenden Ausgaben reicht. Würde nun jährlich eine Vermögenssteuer fällig, könnte sie dies zur Aufnahme eines Kredits oder sogar zum Verkauf seiner Immobilie zwingen. Das wäre nicht nur ein steuerpolitisches, sondern auch ein gesellschaftliches Problem. Selbst genutzte Liegenschaften müssten deshalb besonders sorgfältig behandelt werden.
Das zweite Risiko betrifft die Unternehmen. Viele ungarische KMU‘s befinden sich in Familienbesitz. Das Vermögen der Eigentümer steckt häufig im operativen Betrieb und nicht in frei verfügbaren Finanzmitteln. Eine jährlich fällige Vermögenssteuer könnte die Mittel schmälern, die für Investitionen im Unternehmen verbleiben, vor allem, wenn die Steuerlast unabhängig vom tatsächlich erzielten Gewinn oder von der privaten Liquidität entsteht. Das könnte Investitionen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bremsen, und unter Umständen auch die Unternehmensnachfolge erschweren.
Drittens ist Kapital mobil. Ungarn gehört zur Europäischen Union und zum Binnenmarkt. Finanzanlagen, Beteiligungsstrukturen und unternehmerische Aktivitäten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend neu organisieren. Eine hohe oder wenig berechenbare Vermögenssteuer könnte daher Anreize setzen, Gesellschaftsstrukturen ins Ausland zu verlagern oder den steuerlichen Wohnsitz zu wechseln.
Hinzu kommt noch die kumulierte Steuerbelastung. Unternehmensgewinne unterliegen in Ungarn bereits der Körperschaftsteuer, Ausschüttungen und andere Einkünfte der Eigentümer können zusätzliche Abgaben auslösen, und bestimmte Vermögensgegenstände sind schon heute steuerlich erfasst. Bei einer neuen Vermögenssteuer dürfte deshalb nicht allein der nominelle Steuersatz betrachtet werden. Entscheidend wäre die gesamte effektive Belastung.
Es gibt allerdings auch gewichtige Argumente für eine Vermögenssteuer. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besonders vermögender Personen lässt sich nicht immer an ihrem jährlich realisierten Einkommen ablesen. Der Wert eines grossen Wertschriften- oder Immobilienportfolios kann steigen, ohne dass der Eigentümer im selben Jahr nennenswerte steuerbare Einkünfte erzielt. Eine sachgerecht ausgestaltete Vermögenssteuer könnte die Progressivität des Steuersystems stärken und unter bestimmten Voraussetzungen Vermögensungleichheiten verringern. Würden die Einnahmen zudem genutzt, um andere, wirtschaftlich stärker verzerrende Steuern zu senken, könnte daraus ein zusätzlicher Nutzen entstehen.
Die entscheidende Frage bleibt, ob die zu erwartenden Einnahmen die volkswirtschaftlichen und administrativen Kosten übersteigen.
Vor einer Einführung in Ungarn wäre daher eine unabhängige, quantifizierte Auswirkungsanalyse unverzichtbar. Sie müsste das Steueraufkommen, die Zahl der betroffenen Personen, den Bewertungs- und Kontrollaufwand sowie die Auswirkungen auf die privaten Ersparnisse, die Investitionen und die Liquidität der Unternehmen untersuchen.
Sollte Ungarn sich dennoch für eine Vermögenssteuer entscheiden, wären aus meiner Sicht ein hoher, regelmässig angepasster Freibetrag, ein angemessener Schutz selbst genutzten Liegenschaften, besondere Regeln für Familienunternehmen und Zahlungserleichterungen bei Liquiditätsengpässen notwendig. Zugleich wäre zu prüfen, ob sich die angestrebten Ziele nicht mit einer Modernisierung bestehender vermögensbezogener Abgaben, besseren Liegenschaftsbewertungen oder einer gezielten Überprüfung heutiger Steuervergünstigungen mit geringeren wirtschaftlichen Risiken erreichen liessen.
Die wichtigste Lehre aus der Schweiz liegt für mich nicht allein darin, dass sie eine Vermögenssteuer erhebt. Entscheidend sind die Berechenbarkeit der Steuerordnung, der dezentrale Standortwettbewerb, überprüfbare Bewertungsverfahren und die direkte demokratische Mitwirkung. Die Schweiz zeigt zudem, dass auch langjährige Steuerregeln verändert werden können, wenn ihre wirtschaftlichen Anreize nicht mehr zum politischen Ziel passen. Die Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 ist dafür ein sehr gutes Beispiel.
Für Ungarn heisst das: Ein einzelnes Schweizer Steuermodell lässt sich nicht losgelöst von den politischen Institutionen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen übernehmen.
Ein gutes Steuersystem muss nicht nur einen angemessenen Beitrag aus vorhandenem Vermögen sichern. Es muss ebenso ermöglichen, dass Unternehmen investieren, Haushalte sparen und neues wirtschaftliches Vermögen entstehen kann. Darin liegt aus meiner Sicht die wichtigste und langfristig tragfähige Erkenntnis, die Ungarn aus der Schweizer Erfahrung ziehen kann.